Allgemein

Flexible Schuleingangsphase

Alle Kinder, die bis 1. September das 6. Lebensjahr vollendet haben, sind schulpflichtig und werden in die Volksschule aufgenommen.
Aber nicht alle Kinder sind gleich entwickelt.
Die Entwicklungspsychologen stellen enorme Unterschiede fest.

Diese hängen davon ob, wann die Kinder geboren sind (September bis Juli des nächsten Jahres), ob sie ältere Geschwister haben oder nicht, und wie ihre persönlichen Anlagen gereift sind.

In der 1. Klasse sind also Kinder mit unterschiedlichsten Voraussetzungen.
Die Lehrerin hat die Aufgabe, die Kinder dort abzuholen, wo sie sind, diese individuell, ihren
Fähigkeiten entsprechend zu fördern und zu fordern.
Die Kinder haben 2 oder 3 Jahre Zeit, um die Ziele der Grundstufe I zu erreichen.
Wenn ein Kind im ersten Jahr noch Entwicklungsrückstände aufholen muss, kann eine Einstufung in den Lehrplan der Vorschulstufe erfolgen. Das hat den Vorteil, dass das Kind in der Schule bzw. Klasse bleibt. Es gibt keine Rückstellung.

Innerhalb der Grundstufe I (Vorschulstufe, 1. Schulstufe, 2. Schulstufe) ist ein Wechsel der Schulstufe auf Antrag der Eltern oder der Klassenlehrerin während des Schuljahres möglich
und zwar sowohl von der Vorschulstufe in die 1. Schulstufe, als auch umgekehrt, bzw. von der 1. in die 2. Schulstufe und umgekehrt (Entscheidung der Schulkonferenz mit Berufungsmöglichkeit der Eltern).